IV. Funktionen der Grundrechte

Weitere Funktionen
 

Die vorgenannten Funktionen sind nicht abschließend, umfassen auch nicht alle Funktionen der Grundrechte und hängen letztlich von der jeweiligen Sichtweise ab. Zudem ergeben sich Überschneidungen. Weitere konkretere Grundrechtsfunktionen sind z.B. Grundrechte als Handlungsermächtigung und Verfassungsauftrag, Grundrechte als soziale Verhaltensnormen, Grundrechte als Grundlage von Schutzpflichten des Staates, Grundrechte als negative Grundrechte oder als Grundlage von Grundpflichten, Grundrechte mit Legitimationsfunktion oder Grundrechte mit Friedens- und Gerechtigkeitsfunktion.

All diese Grundrechtsfunktionen sind für einzelne, mehrere oder eine Vielzahl von Grundrechten auf nationaler, völkerrechtlicher oder supranationaler Ebene anerkannt. Sie heben unterschiedliche rechtliche Wirkungsebenen der betroffenen Grundrechte hervor und unterstreichen die Multidimensionalität. Letztlich kann jede subjektive Rechtsposition des Einzelnen mit einer der angesprochenen Funktionen ein Grundrecht darstellen.

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