IV. Funktionen der Grundrechte

Einrichtungsgarantien
 

Grundrechte, die die Existenz gewisser Rechtseinrichtungen wahren und sichern sollen, nennt man Einrichtungsgarantien. Prägend hierfür ist, dass der Hoheitsträger nicht nur subjektiv ein Recht gewähren muss, sondern darüber hinaus auch verpflichtet ist, die Ausübung des Grundrechts zu fördern und zu erhalten. Zudem beschränken die grundrechtlich gewährten Einrichtungen den (einfachen) Gesetzgeber. Er darf die verbürgten Rechtsgarantien nicht abschaffen oder wesentlich verändern. Einrichtungsgarantien sind regelmäßig durch den Wortlaut der Norm erkennbar (vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG). Zu trennen ist dabei begrifflich aber zwischen sog. Institutsgarantien, die die Einrichtungen des Privatrechts (wie z.B. das Eigentum gem. Art. 14 Abs. 1 GG oder die Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG) durch die Grundrechte gewähren und den sog. institutionellen Garantien, die öffentlich-rechtliche Rechtsinstitute sichern (z.B. Berufsbeamtentum, Art. 33 Abs. 5 GG).

Im Rahmen der EMRK sind Einrichtungsgarantien eher seltener zu finden und deren Einordnung ist im Einzelfall umstritten. Insbesondere ist die Abgrenzung zwischen derivativen Einrichtungsgarantien und sozialen Teilhaberechten z.B. im Rahmen des Rechts auf Bildung gemäß Art. 2 S. 1 ZP 1 EMRK nicht trennscharf. Der EGMR24 sowie die überwiegende Meinung der Literatur ordnen Art. 2 S. 1 ZP 1 EMRK dennoch als Einrichtungsgarantie ein, die den Staat verpflichtet, ein hinreichendes Ausbildungssystem für die Gesamtbevölkerung zu gewährleisten. Ob u.a. Art. 13 EMRK als Einrichtungsgarantie oder als verfahrensrechtliches Grundrecht eingestuft wird, ist ebenfalls umstritten. Auch die Einordnung von Art. 12 EMRK als Einrichtungsgarantie wird nur teilweise bejaht.

 


24 EGMR, 7.12.1976, Kjeldsen/Dänemark.

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