IV. Funktionen der Grundrechte

Rechtsschutzgewährleistungen und justizielle Rechte
 

Eine teilweise als Unterfall der Einrichtungsgarantien angesehene Funktion ist die Funktion der Grundrechte als justizielle Rechte. Aufgrund ihrer überragenden Bedeutung  in den verschiedenen Grundrechtssystemen soll auf diese kurz gesondert eingegangen werden.

Allgemein dienen die justiziellen Rechte der gesicherten Durchsetzbarkeit und Verwirklichung der grundrechtlichen Gewährleistungen und verpflichten gleichzeitig den Hoheitsträger, die Verfahren so auszugestalten, dass ein effektives Rechtsschutzsystem ermöglicht wird. Hierunter fallen insbesondere die Bestimmungen zur Rechtsweggarantie, Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt, effektiver Rechtsschutz, das rechtliche Gehör, gesetzlicher Richter, das Verfahren bei Freiheitsentziehungen sowie der besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde.

Auf nationaler Ebene finden sich die vorgenannten Gewährleistungen im Grundgesetz verankert. Nicht alle sind systematisch in den Art. 1 – 19 GG verortet, sondern sind als sog. grundrechtsgleiche Gewährleistungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) auch außerhalb des Grundrechtekatalogs normiert, z.B. das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Großen Einfluss auf die nationalen Rechtsordnungen hatten und haben die justiziellen Gewährleistungen der EMRK. Zentrale Bestimmung ist dabei Art. 6 EMRK, dessen inhaltliche Reichweite deutlich über das Schutzniveau der justiziellen Rechte des Grundgesetzes hinausgeht. Über den Wortlaut des Art. 6 EMRK hinaus bezieht der EGMR im Übrigen auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Schutzbereich des Art. 6 EMRK mit ein. Art. 6 EMRK hatte großen Einfluss auf das nationale Prozessrecht und beeinflusste insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren und die Anforderung, dass ein Verfahren in einer angemessenen Frist verhandelt wird. Neben Art. 6 EMRK enthalten Art. 5 Abs. 1 EMRK mit dem Schutz vor ungerechtfertigter Verhaftung und Art. 13 EMRK mit dem Recht auf garantierte Beschwerde weitere justizielle Rechte.

Von großer Bedeutung und geprägt von einer schrittweisen Entwicklung sind die Verfahrensrechte im Recht der Europäischen Union. Maßgebend für die Fortentwicklung der justiziellen Grundrechte war die Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat viele Verfahrensgrundrechte wie beispielsweise das Recht auf rechtliches Gehör,20 effektiven Rechtsschutz21 oder das Doppelbestrafungsverbot22 auf unionsrechtlicher Ebene begründet. Mit der Grundrechtecharta wurden die (gerichtlichen)23 Verfahrensgrundrechte, insbesondere im Titel VI „Justizielle Rechte“ (Art. 47 ff. GRCh) teilweise normiert.

 


20 EuGH, Slg. 1979, 461 Rn. 9 – Hoffmann; EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 17 – Michelin.
21 EuGH, Slg. 1986, 1651, Rn. 17 ff. – Johnston, Slg. 1987, 4097, Rn. 14 – Heylens.
22 EuGH, Slg. 1966, 154, 178 – Gutmann.
23 Verfahrensrechtliche Garantien, die das Verwaltungsverfahren betreffen, finden sich in den Verträgen (z.B. Art. 15, 21 AEUV sowie im Titel V der Grundrechtecharta).

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