Grundrechtsschutz
IV. Funktionen der Grundrechte
Hoheitliche Schutzpflicht
Neben der Wirkrichtung der Grundrechte als Rechte des Bürgers gegenüber dem Hoheitsträger beinhalten Grundrechte in ihrer objektiv-rechtlichen Wirkrichtung auch die Pflicht des Hoheitsträgers, grundrechtlich geschützte Rechtsgüter vor Beeinträchtigungen durch private Dritte zu bewahren.
Auf unionsrechtlicher Ebene sind Schutzpflichten der Union selbst bisher wenig ausgeprägt. Von großer Bedeutung ist aber die Konstellation, bei der sich aus dem Unionsrecht Schutzpflichten für die Mitgliedstaaten ergeben. Namentlich, wenn Grundfreiheiten, die ja primär die Mitgliedstaaten verpflichten, mit den Unionsgrundrechten von anderen Unionsbürgern kollidieren. In der Entscheidung Schmidberger18 löste der EuGH die Kollision von Grundfreiheiten und Grundrechten im Wege einer praktischen Konkordanz. Er stufte dabei den Grundrechtsschutz als berechtigtes Interesse ein und bejahte die Einschränkbarkeit der Grundfreiheiten durch die Grundrechte.
Weiterhin kann sich aus dem in Art. 52 Abs. 5 S. 1 GRCh normierten Umsetzungserfordernis der Grundsätze der Charta auch eine Umsetzungspflicht ergeben. Diese zwar seltene Konstellation kann dann gegeben sein, wenn sich der dem unionsrechtlichen Gesetzgeber zugestandene Umsetzungsspielraum derart zu einer Handlungspflicht verdichtet hat, dass die Untätigkeit gegen das sog. Untermaßverbot verstoßen würde.
Auch die EMRK kennt Garantien, die den Konventionsstaat verpflichten, Eingriffe Privater in Rechte, die unter dem Schutz der Konvention stehen, abzuwehren (vgl. Art. 1 EMRK: „sichern … zu“, Art. 2 EMRK: „… wird gesetzlich geschützt …“). Es besteht allerdings keine strikte Zuweisung der Schutzpflichten an eine gewisse staatliche Gewalt (z.B. Judikative). Vielmehr gewährt die EMRK den Adressaten der Schutzpflicht im jeweiligen Gewaltengefüge des Staates einen Spielraum, wie er vor Angriffen Dritter schützt. Auch die einzelnen Gewährleistungen der EMRK geben nicht erschöpfend vor, welche Schutzpflichten bestehen, sondern enthalten darüber hinaus eine Schutzpflicht hinsichtlich an Grundrechtsverletzungen anknüpfender Untersuchungspflichten. Hierbei soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei einer abgeschlossenen Grundrechtsverletzung, die durch Verfahrens-oder Rechtsschutzgarantien nicht rückgängig gemacht werden kann, eine generalpräventive Wirkung durch Aufklärung erzeugt wird. Der EGMR hat solche Schutzpflichten bisher für Art. 2, 3 und 5 EMRK anerkannt. Eng damit verbunden sind auch Informationsrechte des Grundrechtsberechtigten, die ebenfalls aus einer staatlichen Schutzpflicht resultieren, wenn eine Gefährdung von Grundrechten besteht.19
18 EuGH, 12.06.2003 – C-112/00 – Schmidberger.
19 EGMR, 9.6.1998, L.C.B., RJD 1998-III, Nr. 23413/93. Z. 36 ff.
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