Grundrechtsschutz
IV. Funktionen der Grundrechte
Grundrechte als objektive Werteordnung
Grundrechte sind der Maßstab für Auslegung und Gestaltung des Rechts und bilden in ihrer Gesamtheit eine objektive Werteordnung. Neben ihrer grundsätzlich abwehrrechtlichen oder sonstigen Funktion verkörpern die Grundrechte deshalb auch eine Werteentscheidung des Verfassungsgebers, die die Grundlage für die demokratische Verfasstheit bildet. Sie erfordert im Einzelnen die grundrechtskonforme Gestaltung, Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die (mittelbare) Verpflichtung Privater (s.u.), objektive Schutzpflichten des Staates (s.u.) sowie Grundrechtsschutz durch angemessene Verfahren. Diese einzelnen Wirkungen der Grundrechte als objektive Werteordnung sind auf staatlicher Ebene uneingeschränkt anerkannt. Von Interesse ist deshalb vorliegend überwiegend die Funktion der Grundrechte als objektive Werteordnung auf europarechtlicher Ebene.
Ob die EMRK gegenüber dem einzelnen Konventionsstaat ihre objektiv-rechtliche Funktion wahren kann, ist primär eine Frage des Ranges der EMRK im nationalen Recht. Da in Deutschland die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag gem. Art. 59 Abs. 2 GG den Rang eines einfachen Gesetzes inne hat, bindet sie alle staatlichen Organe, selbst wenn keine Konventionsrechte ausdrücklich geltend gemacht werden. Bedeutsam ist dabei im Besonderen, dass das nationale Recht im Einklang mit der EMRK angewendet und ausgelegt werden muss. Bei den Unionsgrundrechten ist die Frage leichter zu beantworten. Denn sie sind wie auch die Grundfreiheiten und sonstiges Primärrecht Maßstab beim Erlass und Vollzug von unionsrechtlichem Sekundärrecht. Weiterhin ist sekundäres Unionsrecht anhand der Unionsgrundrechte auszulegen. Dies gilt zum einen für die Grundrechte, zum anderen aber entsprechend für die Grundsätze der Grundrechtecharta. Diese sind, wie oben dargestellt, zwar nicht als Grundrechte einzustufen, stellen aber dennoch objektiv-rechtliche Verbürgungen und verbindliches Recht dar. Zudem sind sie gemäß Art. 52 Abs. 5 S. 2 GRCh bei der Auslegung von Akten der Gesetzgebung und der Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit heranzuziehen.
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