IV. Funktionen der Grundrechte

Objektiv-rechtliche Grundrechtsfunktionen
 

Grundrechte erschöpfen sich nicht, wie eingangs dargestellt, alleine in subjektiv-rechtlichen Gewährleistungen des Einzelnen, sondern sind als Ausdruck einer allgemeinen Werteordnung des Verfassungsgebers Sätze des objektiven Verfassungsrechts, die für alle Bereiche des Rechts gelten und Richtlinien für alle drei Gewalten geben.16 Der Hoheitsträger hat deshalb – unabhängig von den Rechten des Bürgers – bei all seinen Entscheidungen, also nicht nur in speziell dafür vorgesehenen Verfahren (wie z.B. der Verfassungsbeschwerde), die Grundrechte zu beachten.

Im Folgenden werden die bedeutsamsten objektiv-rechtlichen Funktionen der Grundrechte dargestellt.

 


16 So grundlegend BVerfG in der berühmten „Lüth“-Entscheidung; BVerfGE 7, 198, 203 ff.

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