IV. Funktionen der Grundrechte

Grundrechte als Gleichheitsrechte
 

Grundrechte, die eine Hoheitsgewalt verpflichten, die ihr untergeordneten Bürger ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich zu behandeln, nennt man Gleichheitsgrundrechte. Vereinfachter ausgedrückt, sollen Gleichheitsgrundrechte und Diskriminierungsverbote es der Hoheitsgewalt verbieten, bei gewissen Sachverhalten und bei folgenden gleichgelagerten Fällen von der bisherigen Verwaltungspraxis abzuweichen. Man spricht insoweit auch von einem Willkürverbot. Tut ein Hoheitsträger dies dennoch, so bedarf es einer Rechtfertigung.

Diese Gleichheitsrechte gewähren nicht nur Gleichheit bei der Abwehr von hoheitlichen Eingriffen in geschützte Rechtspositionen, sondern gewährleisten die Teilhabe an hoheitlichen Begünstigungen (z.B. Subventionen) und Mitwirkungsrechten sowie die Einräumung von Verfahrensrechten.

Im Grundgesetz finden sich neben dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung zudem die besonderen Gleichheitssätze der Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 GG, Art. 6 Abs. 5 GG, Art. 33 GG, Art. 38 GG und Art. 21 GG.

Im Kontext der supranationalen Union kommt den Gleichbehandlungsgrundsätzen ein besonderes Gewicht zu. Dies betrifft insbesondere das Verhältnis der Unionsbürger zur Union selbst, aber auch das Verhältnis der Unionsbürger zu den jeweiligen Mitgliedstaaten. Bedeutend ist deshalb auch, die richtigen Normadressaten zu ermitteln.

Die Union ist als supranationale Organisation, die Hoheitsgewalt über die Unionsbürger ausübt, primär Verpflichtete der Unionsgrundrechte (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh). So ist sie an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 20 GRCh sowie die besonderen Gleichheitsrechte aus Art. 21 ff. GRCh gebunden.

Daneben enthält die Unionsrechtsordnung auch Diskriminierungsverbote, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Da die Gefahr besteht, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Bürger und Unternehmen bevorzugen, um die heimische Wirtschaft zu stärken, stellt die Unionsrechtsordnung sicher, dass ein derartiges binnenmarktschädigendes Verhalten unterbunden wird. Diesen Zweck sollen neben den einschlägigen unionalen Wettbewerbsvorschriften insbesondere die Grundfreiheiten (Art. 28 ff. AEUV) als spezielle Ausprägungen des allgemeinen Diskriminierungsverbotes aus Art. 18 AEUV erfüllen. Ein weiteres Diskriminierungsverbot findet sich in Art. 157 Abs. 1 AEUV. Hierbei ist von Bedeutung, dass die vorgenannten Diskriminierungsverbote in den Verträgen nicht als Unionsgrundrechte einzuordnen sind. Vielmehr richten sie sich gegen die Mitgliedstaaten. Zudem ist die Funktion dieser Diskriminierungsverbote eine andere. Sie zielen primär auf die Verhinderung von Beschränkungen grenzüberschreitender Wirtschaftsvorgänge und deshalb auf eine transnationale Integration ab. Die Unionsgrundrechte besitzen dagegen in allererster Linie eine supranationale Legitimationsfunktion.

Die EMRK enthält lediglich besondere Gleichheitsrechte (z.B. Art. 5 des 7. ZP EMRK) und stellt gemäß Art. 14 EMRK in einem akzessorischen Diskriminierungsverbot sicher, dass der Genuss der durch die EMRK und Zusatzprotokolle anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung gewährleistet wird. Mit dem 12. ZP wurde in dessen Art. 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiert. Allerdings haben bisher nur 18 Konventionsstaaten dieses (fakultative) Zusatzprotokoll ratifiziert.15

 


15 Selbst Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich oder die Schweiz haben das 12. ZP bisher nicht ratifiziert.

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