Grundrechtsschutz
IV. Funktionen der Grundrechte
Grundrechte als Leistungsrechte
Unter der Terminologie status positivus fasst man die grundrechtlichen Verbürgungen zusammen, die dem Berechtigten einen Anspruch gegen einen Hoheitsträger gewähren. Sie umfassen Leistungs-, Schutzgewähr-, Verfahrens-und Teilhaberechte. Dies erscheint angesichts der Ausgestaltung des Wortlautes vieler Grundrechte eher ungewöhnlich, da diese nicht typischerweise, sondern nur vereinzelt (vgl. ausdrücklich Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 24 Abs. 1 GRCh, Art. 3 des siebten Zusatzprotokolls zur EMRK) als Anspruchsgrundlage verfasst sind.
Eine originäre Normierung von Leistungsrechten, namentlich im sozialen Bereich, ist selten, da eine festgelegte grundlegende Verpflichtung des Staates bzw. ein Anspruch des Bürgers zu einer unüberschaubaren finanziellen Belastung führen würde. Bedeutender sind dagegen die abgeleiteten, sog. derivativen Leistungsrechte, die immer dann bestehen, wenn der Hoheitsträger eine gleichartige Leistung bereits einem anderen Berechtigten gewährt, sich deshalb selbst gebunden hat und somit über den jeweiligen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. den Diskriminierungsgrundsatz verpflichtet ist. Eine Abweichung bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung.
Neben den ausdrücklichen Leistungsrechten kann allerdings auch aus Abwehrrechten ein Anspruch gegen den Hoheitsträger erwachsen. So wird aus Art. 1 Abs. 1 GG, einem klassischen Abwehrrecht, i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ein Leistungs(grund)recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.12
Im Rahmen der EMRK besteht neben dem Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen aus Art. 3 7. ZP EMRK keine Gewährleistung, die ein Leistungsrecht auf staatliches Handeln enthält.13 Vielmehr stehen weitere Gewährleistungen wie Art. 8 EMRK in engem Zusammenhang mit anderen abwehrrechtlichen oder verfahrensmäßigen Garantien, denen ein Leistungselement innewohnt. Im Einzelnen ist die Einordnung umstritten und nicht immer trennscharf vorzunehmen. So lassen sich unter den weiten Bereich der Teilhaberechte auch Verfahrensgarantien (vgl. IV. 2 d), wie das Recht auf Zugang zu den Gerichten, fassen, aber auch die Organisation demokratischer Wahlen wird unter der Funktion der Teilhaberechte eingeordnet.14
Auf Unionsebene können grundsätzlich Ansprüche auf Gewährung hoheitlichen Schutzes bestehen. Aufgrund der Stellung der Union als supranationale Organisation, deren Zuständigkeit in den Grenzen besteht, in denen die Mitgliedsstaaten der Union Kompetenzen übertragen haben (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 1, 2 EUV), ist auch im Bereich der Leistungsrechte eine Kompetenzgrundlage Voraussetzung für das Tätigwerden der Union (Parallelität von Kompetenzen und Grundrechtsschutz). Eine grundrechtliche Schutzpflicht der Union, z.B. Art. 1 S. 2, 24 S. 1 GRCh, stellt keine Kompetenzgrundlage dar.
Weiterhin ist die Betrachtung des Titels VI der Grundrechtecharta, Solidarität, im Bereich der Funktionen der Grundrechte von Interesse. Der Titel „Solidarität“ enthält Unionsgrundrechte, die im Wesentlichen soziale Verbürgungen enthalten. Dabei ist trotz des Wortlautes mancher Artikel (z.B. Art. 30 GRCh: „(…) Anspruch auf Schutz (…)“, Art. 31 GRCh: „(…) Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen (…)“) zu berücksichtigen, dass diese Gewährleistungen keine (Leistungs-)Grundrechte im eigentlichen Sinne darstellen, sondern als Grundsätze einzuordnen sind. Die Grundrechtecharta differenziert nämlich zwischen „Rechten und Freiheiten“ und eben jenen „Grundsätzen“. Diese Unterscheidung ist nach dem Wortlaut ausdrücklich in Art. 51 Abs. 1 S. 2 GRCh angelegt, wonach die Grundrechtsverpflichteten der Unionsgrundrechte die Rechte zu „achten“ und sich an die Grundsätze „zu halten haben“. Welche Folgen hat nun diese Differenzierung? Die Grundsätze sind – im Gegensatz zu den Grundrechten – objektiv-rechtliche Verbürgungen, die entsprechend des Wortlautes des Art. 52 Abs. 5 S. 1 GRCh einer Umsetzung bedürfen. Erst nach einer gesetzgeberischen und administrativen Förderung sowie der Entfaltung und Anwendung auf Grundlage der Grundsätze der Charta können subjektive Rechte und Ansprüche entstehen. Die Einordnung als Grundsatz oder -recht hat deshalb überragende Bedeutung für die Reichweite einer Gewährleistung der Charta.
12 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09,1 BvL 4/09.
13 So wird Art. 2 1. ZP EMRK dahingehend verstanden, dass nur vom bereits eingerichteten staatlichen Bildungssystem Gebrauch gemacht, nicht aber die Neuerrichtung von Ausbildungsmöglichkeiten gefordert werden kann.
14 EGMR, Urt. vom 2.3.1987, Mathie-Mohin, Serie A 113, Z. 50.
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