IV. Funktionen der Grundrechte

Grundrechte als Mitwirkungsrechte
 

Neben den Abwehrrechten besitzen die Grundrechte auch die Funktion, die Mitwirkungsrechte der Bürger an der hoheitlichen Willensbildung zu sichern und dem Einzelnen die Möglichkeit zu geben, sich zu beteiligen. Diese Grundrechte werden als Mitwirkungsrechte, staatsbürgerliche Rechte oder unter dem sog. status activus zusammengefasst. Auf nationaler Ebene ist insbesondere auf Art. 33 Abs. 2 GG hinzuweisen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, oder auf Art. 38 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG, der das aktive und passive Wahlrecht gewährleistet.

Auf supranationaler oder völkerrechtlicher Ebene sind diese Mitwirkungsrechte als staatsbürgerlich geformte Grundrechte weniger deutlich ausgeprägt. So enthält die EMRK nur in Art. 3 des ersten Zusatzprotokolls die Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten.

Auch die Unionsrechtsordnung enthält in der Grundrechtecharta, aber auch in den Verträgen, vereinzelt Mitwirkungsrechte der Unionsbürger (u.a. Art. 14 Abs. 2 EUV i.V.m. dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung oder das Recht zur Bürgerinitiative, Art. 24 Abs. 1 AEUV), die in ihrer Wirkweise auch an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Die in der Charta der Grundrechte unter dem Titel V genannten Bürgerrechte (Titel V) greifen diese Mitwirkungsrechte der Verträge auf (z.B. Art. 39 Abs. 1, 40 GRCh) und sind somit an die Union selbst gerichtet.

Als status activus processualis könnte zwar Art. 47 GRCh eingestuft werden, gleichwohl ist dieser eher als Rechtsschutzverbürgung und deshalb als justizielles Grundrecht einzuordnen.

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