Grundrechtsschutz
IV. Funktionen der Grundrechte
Zur besseren Beschreibung der Grundrechte wird oftmals auf deren Funktionen verwiesen. Sie beschreiben gemeinhin die Wirkrichtung und Wirkungsweise der einzelnen Grundrechte im Verhältnis des Bürgers gegenüber einem Hoheitsträger. Betrachtet man die einzelnen, eher wortkargen Grundrechte, deren Funktionen nicht durch ihre Verfasstheit vorbestimmt, sondern durch Rechtsprechung und Lehre entwickelt wurden, wird klar, dass die Grundrechte regelmäßig nicht nur eine Funktion erfüllen, sondern eher multifunktional sind. Deutlich wird dabei erneut, dass Grundrechte einen subjektiven und einen objektiven Gehalt besitzen, also zum einen subjektiv-öffentliche Rechte gegenüber einer Hoheitsgewalt und zum anderen Grundelemente einer objektiven Ordnung darstellen, die maßgebend für das gesamte hoheitliche Handeln sind.
Eine endgültige und abschließende Einteilung der Grundrechte in diverse Grundrechtsfunktionen besteht allerdings nicht. Es gibt vielmehr verschiedene Kategorien von Grundrechtsfunktionen für einzelne, mehrere oder eine Vielzahl von Grundrechten, die auf nationaler, völkerrechtlicher oder supranationaler Ebene anerkannt sind. Historisch betrachtet, waren und sind die Grundrechte in ihrer klassisch-liberalen Funktion – entsprechend des oben dargestellten Grundrechtsbegriffs – als Rechte, die die Ausübung einer staatlichen oder sonstigen hoheitlichen Gewalt begrenzen, primär Abwehrrechte gegenüber derselbigen. Die Begründung hierfür liegt darin, dass einer rechtsstaatlich verfassten Hoheitsgewalt, die in die Rechte und Freiheiten der ihr Unterworfenen eingreifen kann, Grenzen gesetzt werden müssen. Diese Grenzen staatlicher Eingriffe bilden die Grundrechte, insbesondere in der Form von Abwehrrechten. Heute tritt allerdings, mit einer sich laufend weiterentwickelnden Gesellschaft, neben der Abwehrfunktion vermehrt auch die Funktion der Grundrechte als objektive Werteordnung in den Vordergrund.
Die wichtigsten, elementaren Grundrechtsfunktionen werden im Folgenden dargestellt. Es wird zur Vereinfachung und Strukturierung zwischen subjektiv-rechtlichen und objektiv-rechtlichen Funktionen differenziert.
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