III. Rang und Stellung der Grundrechte - Teil I

Die Grundrechte regeln grundsätzlich das Verhältnis zwischen einer Hoheitsgewalt und denjenigen, die dieser Hoheitsgewalt unterworfen werden. Sie legitimieren und begrenzen die öffentliche Hoheitsgewalt, sind Ausdruck einer objektiven Werteordnung und haben Maßstabsfunktion für abgeleitetes Recht. In einer Kurzformel beschrieb das BVerfG die Grundrechte als „eigentliche[n] Kern der freiheitlich-demokratischen Ordnung des staatlichen Lebens“.8 Es ist deshalb zur effektiven Sicherung und Gewährleistung der Grundrechte zwingend erforderlich und vorausgesetzt, dass Grundrechte als fundamentale Rechte grundsätzlich verbindlich als höherrangiges Recht an der Spitze einer Rechtsordnung bestehen.

Regelmäßig stehen die Grundrechte als Teil einer Verfassung deshalb normhierarchisch an höchster Stelle einer Rechtsordnung und begründen damit eine herausragende Stellung. Diese normhierarchische Vorrangstellung hat zur Folge, dass die Grundrechte effektiv und umfassend gewährleistet werden können. Das gesamte Recht, das in der Normhierarchie den Grundrechten nachgeordnet ist, muss sich an den Grundrechten messen lassen und ist nach den Maßstäben der Grundrechte auszulegen.

Dies bedeutet zum einen, dass rangniedrigeres Recht als nichtig anzusehen ist und nicht zur Anwendung kommen darf, wenn es den Grundrechten oder sonstigem höherrangigem Verfassungsrecht widerspricht. So ist einfaches Gesetzesrecht auf nationaler Ebene wie das BGB oder das StGB am Grundgesetz zu messen. Auf unionsrechtlicher Ebene sind insbesondere Sekundärrechtsakte, also u.a. Verordnungen oder Richtlinien gem. Art. 288 UAbs. 1 und 2 AEUV auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Charta (Art. 6 Abs. 1 EUV) oder den Grundrechten als allgemeine Rechtsgrundsätze zu überprüfen (Art. 6 Abs. 3 EUV).

Zum anderen hat die Vorrangstellung der Grundrechte zur Folge, dass diese Einfluss auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts haben.9 So ist zwischen mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige vorzuziehen, die den Grundrechten entspricht und diese am besten zur Geltung bringt. Bestehen mehrere Auslegungsmöglichkeiten einer Norm, bei denen nur eine den Anforderungen der Grundrechte entspricht, so darf nur jene Auslegung herangezogen werden.

 


BVerfGE 31, 58.

Die grundrechtskonforme Auslegung ist ein Unterfall der verfassungskonformen Auslegung.

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