II. Geltungsgrund der Grundrechte

Geltungsgrund der Grundrechte im Recht der Europäischen Union

Im Unionsrecht war der Geltungsgrund der Grundrechte bis zum Vertrag von Lissabon nicht ausdrücklich im Primärrecht normiert und es bestand mangels eines geschriebenen Grundrechtekatalogs keine normative Anordnung ihrer Geltung. Nur vereinzelt fanden sich in den Verträgen grundrechtliche Gewährleistungen (z.B. das allgemeine Diskriminierungsverbot). Die Grundrechtsrelevanz der Europäischen Gemeinschaften und späteren Union wurde anfänglich schlichtweg verkannt und die Gründungsverträge lediglich als traditionelle völkerrechtliche Verträge eingestuft. Erst mit der zunehmenden Kompetenzübertragung auf die Europäischen Gemeinschaften, der Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsvorrang5 (auch vor nationalen Verfassungen) und zur unmittelbaren Wirkung6 des Unionsrechts, wurde deutlich, dass ein potentieller Grundrechtsschutz für die Unionsbürger nicht punktuell gewährleistet werden konnte. Diese Situation gab Anlass dafür, dass der EuGH mit seiner Grundsatzentscheidung Stauder7 das erste Mal von „Grundrechten der Person“ sprach, die in den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung enthalten seien. Die Gemeinschaftsgrundrechte sind somit ursprünglich als ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze im Unionsrecht begründet worden. Im Anschluss daran stellt sich offensichtlich die Frage, auf welchen Gründen die Geltung der Grundrechte im Unions-bzw. Gemeinschaftsrecht beruht. Diese Gründe bestanden bzw. bestehen insbesondere neben den einzelnen normativen Grundlagen in der Qualität der Europäischen Gemeinschaft und heutigen Union als Rechtsgemeinschaft. Die Europäische Union ist das Werk rechtsstaatlich verfasster und grundrechtlich gebundener Mitgliedstaaten.

Dabei ist es ein unumgängliches Erfordernis, dass die Hoheitsgewalt der Europäischen Union ebenfalls grundrechtlich eingebunden und begrenzt sein muss. Auch die „rechtsstaatliche Verfasstheit“ der Union als Staatenverbund, die nunmehr in der Präambel der Verträge und der Grundrechtecharta sowie in Art. 2 S. 1 EUV vorausgesetzt wird, erfordert formelle und materielle Elemente einer verfassten Ordnung von Hoheitsgewalt und schließt insbesondere auch die Garantie und Achtung der Grundrechte mit ein. Das Erfordernis unionseigener Grundrechte besteht auch wegen unmittelbarer Geltung und Vorrangs des Unionsrechts. Insbesondere erwies sich dadurch die anfängliche Annahme, dass eigene Grundrechte im Unionsrecht entbehrlich seien, weil ein ausreichender Grundrechtsschutz gegen das Handeln der Unionsorgane durch die nationalen Systeme des Grundrechtsschutzes geleistet werden könne, als nicht mehr haltbar.

 

Abbildung, welche die Fahne der EU zeigt

 

Heute ist mit dem Vertrag von Lissabon die Geltung der Unionsgrundrechte normativ verankert. Die unbedingte und voraussetzungslose Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta wurde über einen Verweis in Art. 6 Abs. 1 EUV begründet. Die Charta ist dementsprechend ein geltender Bestandteil des Unionsrechts und verbindliche Rechtsquelle für den unionsrechtlichen Grundrechtschutz. Die fortbestehende Geltung der Grundrechte in Form von allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wird ausdrücklich in Art. 6 Abs. 3 EUV angeordnet. Die ursprüngliche, jahrzehntelange Grundrechterechtsprechung des EuGH wird damit positiv-rechtlich begründet.

 


EuGH 26/69,Slg. 1969, 419 – Stauder.

EuGH 26/62, Slg. 1963, 1 (12) – van Gend & Loos.

EuGH 26/69, Slg. 1969, 419 – Stauder.

Bild: Verdy p, via Wikimeda Commons, Bildquelle: EU-Fahne

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