I. Begriff des Grundrechts

Formeller Grundrechtsbegriff - Teil III

Beispiel zur Einordnung des Eigentumsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 GRCh unter den materiellen Grundrechtsbegriff:

Art. 17 Abs. 1 S. 1 GRCh enthält als Ausprägung einer von demokratischen und sozialen Mitgliedsstaaten entwickelten Schutznorm sowie auf Grundlage der Werteordnung der EU die unionsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie, da sie die Ausübung der mit dem Eigentum wesensmäßig verbundenen Rechte gewährleistet (objektiv-rechtlicher Charakter). Gestützt auf dieses Freiheitsrecht kann ein Unionsbürger von der EU unter Umständen ein bestimmtes Verhalten einfordern und Eingriffe abwehren (subjektiv-rechtlicher Charakter). Art. 17 Abs. 1 S. 1 GRCh richtet sich, wie Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh explizit klarstellt, primär an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und bindet diese umfassend. Der Rang der Grundrechte der Charta ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 HS. 2 EUV, wonach die Charta der Grundrechte und die darin verbürgten Rechte und Grundsätze sowie die Verträge (Art. 1 UAbs. 3 EUV) rechtlich gleichrangig sind, also im Unionsrecht den höchsten Rang einnehmen. Der Charta kommt damit in der Normhierarchie des Unionsrechts ein mit einer Verfassung vergleichbarer Rang, nämlich Primärrechtsrang, zu.

Greift ein Grundrechtsverpflichteter nun in das Eigentumsrecht ein, so muss der Eingriff gerechtfertigt sein. Handelt es sich dabei um eine Entziehung des Eigentums i.S.d. Art. 17 Abs. 1 S. 2 GRCh, ist dies nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Entsprechendes gilt für eine Regulierung der Nutzung des Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 3 GRCh. Art. 17 Abs. 1 S. 2 GRCh ist deshalb unstreitig ein Grundrecht im primären Unionsrecht.

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