I. Begriff des Grundrechts

Formeller Grundrechtsbegriff - Teil II

Weiterhin bieten die Grundrechte im Rahmen ihrer jeweiligen Funktion, z.B. als klassisches Abwehrgrundrecht, hoheitlichen Eingriffen eine Grenze, deren Überschreitung gerechtfertigt sein muss. Wird in einem Verfahren festgestellt, dass eine Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Schutzbereiches in Form eines hoheitlichen Eingriffs vorliegt, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dieser Eingriff gerechtfertigt und die Rechtfertigung ihrerseits erneut einer Überprüfung sog. Schranken-Schranken (insb. einer Verhältnismäßigkeitsprüfung) zu unterwerfen ist. Hierzu enthält z.B. die Grundrechtecharta eine unionsrechtliche, positive Normierung der grundsätzlich ungeschriebenen Verfassungspraxis. Demnach bedarf jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten einer gesetzlichen Grundlage, muss den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Grundrechte richten sich an die gesamte Hoheitsgewalt und bewirken eine umfassende Bindung jener. Auf nationaler Ebene wird dies explizit durch Art. 1 Abs. 3 GG klargestellt, der die Bindungswirkung auf die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung erstreckt. Auf supranationaler Ebene existiert mit Art. 51 Abs. 1 S.1 GRCh eine vergleichbare Bestimmung, die die Europäische Union, ihre Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen in allen Tätigkeitsfeldern einer möglichst umfassenden und weitgehenden Grundrechtsbindung unterwirft. Im Rahmen der EMRK wird Vergleichbares durch Art. 1 EMRK bestimmt. Dieser normiert zwar nicht explizit eine umfassende Verpflichtung der Achtung der Menschenrechte, es ist jedoch anerkannt, dass kein Bereich der nationalen Hoheitsgewalt der Konvention entzogen ist und demnach auch eine gesamtheitliche Bindung der Konventionsstaaten besteht.2

Der Unterschied zu der rein formellen Betrachtung wird nunmehr klar: Auf nationaler Ebene sind neben den Grundrechten der Art. 1 – 19 GG, unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien, auch Rechte außerhalb des formalen Grundrechtskataloges aufgrund ihres Wesens und ihrer inhaltlichen Verbürgungen unter den Grundrechtsbegriff zu subsumieren. Dies gibt auch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hinreichend vor, der klarstellt, dass nicht nur die Grundrechte der Art. 1 – 19 GG, sondern auch die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG benannten Rechte der Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG (sog. grundrechtsgleiche Rechte) unmittelbare Prüfungsgrundlage einer Verfassungsbeschwerde sein können,3 sodass der formelle Grundrechtsbegriff als zu eng anzusehen ist. Auch die Charta der Grundrechte der Union bietet auf den ersten Blick einen hinreichenden Ausgangspunkt für eine formale Einordnung der verbürgten Gewährleistungen. Gleichwohl ist der Grundrechtekatalog aber jedenfalls nicht als zwingend abschließende Aufzählung der Unionsgrundrechte anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Charta, wie Art. 51 Abs. 1 S. 2 GRCh ausdrücklich klarstellt, neben den klassischen Grundrechten, die dem materiellen Grundrechtsbegriff gerecht werden, auch sog. „Grundsätze“ enthält. Diese Grundsätze sind – im Gegensatz zu den Grundrechten – objektiv-rechtliche Verbürgungen, die entsprechend dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 5 S. 1 GRCh einer Umsetzung bedürfen und deshalb nicht als Grundrechte einzuordnen sind. Im Ergebnis bietet deshalb der materiell-rechtliche Ansatz eine taugliche Grundlage zur Bestimmung des Grundrechtsbegriffes.

 


So ausdrücklich der EGMR v. 18.2.1999, 24833/94, NJW 1999, 3107 Nr. 29 – Matthews. Dies hat zur Folge, dass auch Rechtsakte der Union, die der Umsetzung des Mitgliedstaates bedürfen, an der EMRK zu messen sind, da trotz der Kompetenzübertragung auf die Union die Konventionsstaaten weiterhin für etwaige Konventionsverletzungen verantwortlich bleiben.

Bereits hier soll allerdings darauf hingewiesen werden, dass das BVerfG in der Entscheidung „Elfes“ (BVerfGE 6, 32 ff.) auch über Art. 2 Abs. 1 GG die Prüfung von objektivem Verfassungsrecht für möglich hält, da ein formell oder materiell verfassungswidriges Gesetz nicht zur „verfassungsmäßigen Ordnung“ i.S.d. Art. 2 Abs 1 GG gehöre und deshalb die allgemeine Handlungsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt wird.

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