I. Begriff des Grundrechts

Formeller Grundrechtsbegriff - Teil I

Unabhängig von einer inhaltlichen, materiellen Auseinandersetzung mit einem (Grund-)Recht ordnet der systematisch einfachste formelle Grundrechtsbegriff die in einer Verfassung enthaltenen Rechte gegenüber einer Hoheitsgewalt als Grundrechte ein. Um dieser Formel zunehmend Kontur zu geben, ist sie präzisierend, um weitere Kriterien zu ergänzen. So sind nur diejenigen Rechte als formelle Grundrechte zu klassifizieren, die ausdrücklich als Grundrechte eingeordnet werden. Dies ist, entsprechend dem formellen Ausgangspunkt des Grundrechtsbegriffs, ohne inhaltliche Prüfung der Form nach vorzunehmen und kann sich daher bereits aus einer einzelnen Bestimmung, der Systematik eines Gesetzes, durch eine Abschnittsüberschrift (vgl. „Die Grundrechte“ vor Art. 1 – 19 GG, „Abschnitt 1: Rechte und Freiheiten“ in der EMRK) oder der Gesamtbetrachtung eines Gesetzes (so die Charta der Grundrechte der Europäischen Union) ergeben.

Angesichts der rein formellen Betrachtungsweise ist ein derartiger Ansatz allerdings nur für eine anfängliche, oberflächliche Klassifizierung geeignet. Wie dargestellt, besteht keine allgemein gültige, einheitliche materiell-rechtliche Definition. Es existieren demnach diverse Definitionsversuche, die sich aber allesamt auf immer wiederkehrende Kerngehalte reduzieren lassen. Versucht man Grundrechte materiell-rechtlich zu beschreiben, so werden unter Grundrechte die verfassungsmäßig gewährleisteten, elementaren Rechte des Einzelnen gefasst, die die Ausübung einer staatlichen oder sonstigen hoheitlichen Gewalt begrenzen.

Die Grundrechte haben einen sog. Doppelcharakter: Einerseits sind sie in ihrer Gesamtheit als Ausdruck einer allgemeinen Werteordnung eines Verfassungsgebers Sätze des objektiven Verfassungsrechts. Das bedeutet, dass Grundrechte nicht nur isoliert zwischen Grundrechtsberechtigten und -verpflichteten wirken, sondern auch auf eine gesamte Rechtsordnung mittelbar Einfluss haben können. So sind u.a. einfache Gesetze verfassungskonform auszulegen, dem Hoheitsträger obliegen Schutzpflichten oder die Grundrechte finden durch Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen oder Generalklauseln Berücksichtigung in anderen Rechtsgebieten. Andererseits gewähren die Grundrechte dem Grundrechtsberechtigten zugleich auch unmittelbar geltende, subjektiv-öffentliche Rechte (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 3 GG, der ausdrücklich von den Grundrechten als „unmittelbar geltendes Recht“ spricht). Der Einzelne kann sich gegenüber einer Hoheitsgewalt gegen die Beeinträchtigung seiner Freiheiten wehren, indem er sich auf Grundrechte in Form von Abwehrrechten berufen und diese den Staat verpflichtenden Rechte gegebenenfalls vor den jeweiligen Fachgerichten oder mittels spezieller verfassungsprozessualer Rechtsbehelfe (z.B. im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG oder mittels einer Individualbeschwerde gem. Art. 34 EMRK) durchsetzen kann.

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