I. Begriff des Grundrechts

Präzisierung des Grundrechtsbegriffs - Grundrechtsdefinitionen

Befasst man sich mit den Grundrechten des Grundgesetzes oder der Landesverfassungen, denen der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), so stellt sich gleich zu Beginn zum einfacheren Verständnis, zur Systematisierung und Abgrenzung die Frage, was unter Grundrechten konkret zu verstehen ist.

Eine Durchsicht der vorgenannten Grund- und Menschenrechtskataloge ist zunächst wenig hilfreich, denn eine positiv normierte Legaldefinition von Grundrechten besteht nicht. Weder das Grundgesetz noch die Grundrechtecharta oder die EMRK bieten eine hinreichend normative Grundlage für eine Begriffsbestimmung. Vorweg soll deshalb klargestellt werden, dass eine universell gültige und abschließende Definition eines Grundrechtsbegriffes weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene existiert.

Dennoch gibt es verschiedene Wege, sich einer Begriffsbestimmung zu nähern, um letztlich deskriptiv Kerninhalte der Grundrechte herauszuarbeiten, die Grundlagen eines ausreichenden Grundrechtsbegriffes darstellen können.

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