V. Prozessuale Durchsetzung der Grundrechte

Allgemeine Verfahrenserfordernisse
 

Die Grundrechte sind in der jeweiligen Rechtsordnung im Mehrebenensystem unmittelbar anwendbares und geltendes Recht, das von jedem Gericht in jedem Verfahren, in dem sie für die Entscheidung erheblich sind, zu berücksichtigen und zu beachten ist. Doch erst durch die Durchsetzbarkeit der Grundrechte wird ein Grundrechtssystem verlässlich und vollendet. Dies ergibt sich bereits aus der subjektiven Dimension der Grundrechte. Damit die Grundrechte nicht nur objektiv-rechtliche Programmsätze bleiben und eine Machtbegrenzung und Legitimation einer Hoheitsgewalt verbindlich hergestellt werden kann, ist eine effektive Durchsetzbarkeit und Absicherung der Grundrechte von Nöten. Von elementarer Bedeutung für einen gerichtlichen Grundrechtsschutz sind, neben den einzelnen materiellen Inhalten der Grundrechte, insbesondere unabhängige und unparteiische Richter sowie effektive gerichtliche Instrumente und Verfahren.

Allgemein besteht eine spezialisierte Grundrechtsgerichtsbarkeit (z.B. das BVerfG oder der EGMR) selten, dagegen wird die Aufgabe des Grundrechtsschutzes alleine den Fachgerichten oder den ordentlichen Gerichten übertragen. Diese Gerichtsbarkeit zeichnet sich insbesondere durch ihre Unabhängigkeit und besondere Verfahrensgarantien (z.B. richterliches Gehör) aus. Charakteristisch für ein solches Grundrechtsverfahren ist zudem die Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen; eine Tatsachenprüfung findet dagegen nicht statt. Die Verfahren zur Durchsetzbarkeit der Grundrechte sollen idealtypisch dabei so weit reichen, wie die Grundrechte in materiell-rechtlicher Hinsicht selbst, sodass möglichst jedes hoheitliche Handeln Gegenstand einer grundrechtlichen Kontrolle sein kann.

Die Effizienz der Grundrechtsdurchsetzung hängt maßgeblich davon ab, wer ein Kontrollverfahren in Gang setzen darf. Dies bestimmt sich regelmäßig durch individuelle Grundrechtsberechtigungen (Beschwerdebefugnis). Individualrechtsschutz steht in erster Linie natürlichen Personen zu, unter Umständen aber auch juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen. In vielen Rechtsordnungen schließt das Zulässigkeitskriterium der Selbstbetroffenheit Popularklagen, Verbandsklagen, eine stellvertretende Prozessführung sowie die Einklagbarkeit von Kollektivrechten aus. Voraussetzung für ein spezifisches Verfahren vor einem Verfassungsgericht ist regelmäßig auch die Rechtswegerschöpfung vor den Fachgerichten (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG und Art. 35 Abs. 1 EMRK). Spezielle Grundrechtskontrollen sind insoweit subsidiär.

Grundrechtliche Kontrollverfahren beschränken sich nicht nur auf eine spezifische Grundrechtskontrolle im kontradiktorischen Verfahren (z.B. zwischen Behörden und Bürgern), sondern es bestehen auch Normenkontrollverfahren, die unabhängig vom Einzelfall die Vereinbarkeit von Rechtsakten mit den Grundrechten überprüfen. Antragsbefugt sind zumeist die höheren staatlichen Organe (z.B. abstrakter Normenkontrollantrag) oder auch Gerichte (konkreter Normenkontrollantrag). Hierdurch wird im Rahmen der Gewaltenteilung eine weitere Grundrechtssicherung erreicht, die namentlich durch parlamentarische Minderheiten gestärkt werden kann.

Für die Gerichtsbarkeit der Grundrechte der EMRK ist überdies erforderlich, dass die Rechte der EMRK nach der Transformation in das nationale Rechte innerhalb der Normhierarchie des jeweiligen Konventionsstaates mit einem Rang ausgestattet sind, der ihre Verbindlichkeit und Effektivität gewährleisten kann und die Einhaltung der Grundrechte auch gegenüber dem Gesetzgeber ermöglicht. Für die Grundrechte der Union stellt sich diese Frage nicht, da das Rangverhältnis vom Unionsrecht vorgegeben und geklärt ist.

Abschließend bleibt klarzustellen, dass die einzelnen grundrechtlichen Verfahren variieren, länderübergreifend voneinander abweichen und von den jeweiligen verfassungs- und verfahrensrechtlichen Vorgaben im Einzelnen geprägt sind.

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