Grundrechtsschutz
III. Rang und Stellung der Grundrechte - Teil II
Auf nationaler Ebene stehen die Grundrechte als Teil der Verfassung auf höchster Normebene. Durch Art. 1 Abs. 3 GG wird hinsichtlich der Grundrechte (Art. 20 Abs. 3 GG bezieht sich auf die gesamte Verfassung) nochmals besonders die unmittelbare, effektive und lückenlose Geltung gegenüber jeder staatlichen Gewalt hervorgehoben. Jede öffentliche Gewalt hat die Grundrechte zu beachten und alle Bundes- oder Landesgesetze erfahren ihre Geltung nur im Einklang mit den grundrechtlichen Garantien des Grundgesetzes.10
Auf supranationaler Ebene darf nichts anderes gelten. Auch die Grundrechte der EU sind normhierarchisch im Unionsrecht an höchster Stelle, nämlich im unionalen Primärrecht anzusiedeln.

An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht eine Doppelung der Rechtsquellen für den Grundrechtsschutz besteht. Es existieren einerseits die (ungeschriebenen) Grundrechte in Form von allgemeinen Grundsätzen, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV fortgelten. Diese Grundrechte wurden vom EuGH in seiner Rechtsprechung für den Grundrechtsschutz im Einzelfall entwickelt, da die Gründungsverträge der EU ursprünglich keine Grundrechte enthielten. Zum Schutz der Bürger, die der Hoheitsgewalt der EU unterworfen waren, begann der EuGH im Rahmen seiner Aufgabe zur Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge (vgl. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV) durch seine Rechtsprechung den Grundrechtsschutz zu entwickeln und schuf insbesondere durch wertende Rechtsvergleichung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sowie der Einbeziehung der EMRK einen umfassenden Katalog von Grundrechten. Diese Grundrechte gelten gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV weiterhin fort.
Daneben traten mit dem Vertrag von Lissabon die (geschriebenen) Gewährleistungen der Grundrechtecharta der EU, deren Geltung durch Art. 6 Abs. 1 EUV angeordnet ist. Der Primärrechtsrang beider Grundrechtsquellen ist, wie folgt, unterschiedlich zu begründen.
Der Rang der Grundrechte der Charta ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Hs. 2 EUV, wonach die Grundrechtecharta und die Verträge (Art. 1 Abs. 3 EUV) rechtlich gleichrangig sind. Die Grundrechtecharta ist also wie EUV und AEUV im unionalen Primärrecht einzuordnen. Diese Verbindlichkeit der Charta wurde erst mit dem Vertrag von Lissabon geschaffen. Zuvor war die Charta lediglich eine unverbindliche Rechtserkenntnisquelle, da sie nur „feierlich proklamiert“ wurde und in den Verträgen keine derartige Norm wie Art. 6 Abs. 1 EUV bestand.
Auch die Grundrechte als Grundsätze des Unionsrechts i.S.d. Art. 6 Abs. 3 EUV haben Primärrechtsrang. Zwar gilt dies nicht für sämtliche allgemeine Rechtsgrundsätze, deren Rang jedenfalls über dem Sekundärrecht einzuordnen ist (z.B. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Gleichheitsgrundsatz, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit), denn im Einzelnen ist der Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Struktur, Inhalt und Bedeutungsgehalt des Grundsatzes abhängig. Hinsichtlich der Grundrechte ist die Einordnung jedoch unumstritten. Als die grundlegenden Rechte des Einzelnen gegenüber der Unionsgewalt zu deren Begrenzung und Legitimation sind sie auf der höchsten Ebene der unionalen Normenhierarchie zu verorten. Sie gelten als ungeschriebene Rechtsgrundsätze mit Verfassungsgarantie in einer Rechtsgemeinschaft und sind unbedingter Maßstab jeglichen Unionshandelns (vgl. klarstellend auch Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh).
Eine daran anknüpfende Frage ist zudem, ob den Grundrechten im unionalen Primärrecht ein herausgehobener Rang zukommt. Diese Frage ist sehr umstritten, denn sie hängt damit zusammen, ob es im Primärrecht einen änderungsfesten Kern gibt, der auch von den Mitgliedstaaten nicht mehr geändert werden kann. Teilweise wird dies verneint, da sonst die Stellung der Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge“ und deren staatliche Souveränität angezweifelt würde. Zudem differenzieren die Verträge selbst nicht zwischen Primärrecht und Grundrechten. Andererseits kann den Grundrechten nur durch eine gewisse Vorrangstellung derjenige Geltungsanspruch verschafft werden, der ihnen vorausliegt.
Eine gesonderte Betrachtungsweise erfordert die EMRK. Anders als die Grundrechte des Grundgesetzes oder des Unionsrechts gibt die EMRK selbst nicht vor, welchen Rang sie in der Rechtsordnung des jeweiligen Konventionsstaats einnehmen soll. Der konkrete Rang der EMRK bestimmt sich deshalb nach den Rechtsordnungen der Konventionsstaaten. In Deutschland bestimmt Art. 59 Abs. 2 GG den Rang der EMRK als einfaches Bundesgesetz. In anderen Konventionsstaaten ist die EMRK dagegen z.T. auch mit einem Rang über der Verfassung (Niederlanden) oder mit Verfassungsrang (z.B. in Österreich) ausgestattet. Meistens besteht sie allerdings mit einem Rang zwischen Gesetz und Verfassung (z.B. Schweiz, Frankreich) oder im Rang von einfachen Gesetzen (z.B. Deutschland, Italien).
10 „Das BVerfG erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechts an und ist zuständig, das Gesetz daran zu messen“, so BVerfGE 1, 14.
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