Grundrechtsschutz
I. Begriff des Grundrechts
Grundrechte in verschiedenen Rechtsordnungen
Es existieren gleichwohl unterschiedliche Kategorien und Ebenen von Grundrechtsschutzsystemen. Sie werden regelmäßig in staatlichen Verfassungen, wie dem Grundgesetz, in ihren Zusätzen oder verteilt auf mehrere Gesetze (z.B. Österreich), aber auch in regionalen oder internationalen Konventionen sowie in der supranationalen Rechtsordnung der Europäischen Union gewährleistet. Grundrechte bestehen deshalb nicht nur im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und den Landesverfassungen der Bundesländer sowie in anderen nationalen Verfassungen. Vielmehr existieren auch außerhalb des rein staatlichen Grundrechtsschutzregimes vielfältige Menschenrechts- und Grundrechtsschutzsysteme im Mehrebenensystem, wie beispielsweise die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nation, die Amerikanische Menschenrechtskonvention, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, der Pakt über bürgerliche und politische Rechte, regionale Menschenrechtsverbürgungen im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen (wie der EMRK im Europarat) und supranationalen Organisationen (Grundrechte der Europäischen Union).
In Europa bestehen mit den nationalen Grundrechten, den Grundrechten der EU sowie der EMRK drei bedeutende Grundrechtsschutzsysteme nebeneinander. Grundlegend ist ihnen allerdings – wie eingangs dargestellt – gemein, dass sie die Rechte des Einzelnen gegenüber einer Hoheitsgewalt schützen. Allerdings divergieren die Wirkrichtungen der verschiedenen Systeme. So schützen die Grundrechte des Grundgesetzes vor der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik; daneben treten zusätzlich auf Länderebene die parallel verbürgten Grundrechte der Landesverfassungen, die vor der Hoheitsgewalt der Länder schützen (Art. 31, 142 GG).1 Die Grundrechte der Europäischen Union schützen die Unionsbürger primär vor der Hoheitsgewalt der Union selbst, z.B. vor Verordnungen der Union gemäß Art. 288 UAbs. 2 AEUV, die in all ihren Teilen verbindlich sind und denen in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung zukommt. Nur in begrenzten Fällen, nämlich ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union, sind auch die Mitgliedstaaten an die Grundrechte der Europäischen Union gebunden (Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh).
Etwas anderes gilt allerdings für die Grund- und Menschenrechte der EMRK. Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag im Rahmen des Europarates, der durch die Mitglieder des Europarates nach dem zweiten Weltkrieg zur Sicherung und Fortentwicklung der Menschenrechte in Europa abgeschlossen wurde. Wie Art. 1 EMRK klarstellt, sind die hohen Vertragsparteien gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen verpflichtet, die Rechte und Freiheiten der EMRK zu sichern. Die EMRK schützt deshalb nicht vor der Hoheitsgewalt des Europarates als internationale Organisation (im Gegensatz zu den Grundrechten der supranationalen Europäischen Union), sondern tritt neben den Grundrechtssystemen der Konventionsstaaten (z.B. dem Grundgesetz) ergänzend und schutzverstärkend hinzu. Das bedeutet, dass neben den staatlichen Grundrechten auch Grund- und Menschenrechtsschutz auf einer anderen, völkerrechtlichen Ebene im Rahmen der EMRK gewährleistet wird.
1 Zum Verhältnis der Grundrechte des Grundgesetzes zu den Landesgrundrechten allgemein und der Prüfung von Bundesrecht durch ein Landesverfassungsgericht, BVerfGE 96, 345 ff.
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