I. Begriff des Grundrechts

Grundrechte existieren regelmäßig dort, wo eine nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfasste Hoheitsmacht einzelnen Personen gegenübertritt, die dieser Hoheitsgewalt unterworfen werden. Sie sind Teil des öffentlichen Rechts und gelten primär nur im Verhältnis einzelner Personen zu einer Hoheitsgewalt und nicht zwischen Privatpersonen selbst. Die Grundrechte werden deshalb entsprechend ihrer historischen Entwicklung zum einen als grundlegende Rechte verstanden, die dem Staat oder einer sonstigen Hoheitsgewalt vorausgehen, jene Hoheitsgewalt begrenzen und den Staat erst zu dessen Gründung legitimieren. Anders ausgedrückt: die Grundrechte sichern die Freiheiten des Einzelnen und begrenzen die gegen ihn ausgeübte Hoheitsgewalt. Zum anderen werden Grundrechte zugleich auch als diejenigen Rechte verstanden, die einer Hoheitsgewalt nicht vorgeschaltet sind, sondern dem Einzelnen erst durch dessen Status als Unterworfener einer Hoheitsgewalt zukommen. Die Grundrechte werden also erst durch den Staat gewährt.

Abbildung, die einen Auszug der EU-Grundrechtecharta zeigt

Bild: Trounce, CC BY 3.0, via Wikimedia Commons


Bildquelle: EU-Grundrechtecharta

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