IV. Funktionen der Grundrechte

Grundrechte als Abwehrrechte (Freiheitsrechte)
 

Grundsätzlich schützen die Grundrechte als Abwehr- und Freiheitsrechte die Freiheitssphären des Einzelnen vor der staatlichen Gewalt oder einer sonstigen Hoheitsgewalt. Es wird ein negatorischer Unterlassungsanspruch gegenüber rechtswidrigen Eingriffen der Hoheitsgewalt garantiert, der dem Bürger einen Raum für eine freie Lebensgestaltung sichert, eine Hoheitsmacht ausgrenzt und die Beseitigung bereits vollzogener rechtswidriger Eingriffe vermittelt (sog. status negativus).

Diese klassische Grundrechtsfunktion findet sich in zahlreichen Grundrechten des Grundgesetzes (z.B. Art. 2 Abs. 1, 4, 5 GG), des Unionsrechts (z.B. Art. 2, 3, 7 GRCh) und in den Gewährleistungen der EMRK (z.B. Art. 2, 3, EMRK) wieder. Anschaulich zum Ausdruck gebracht wird die fundamentale freiheitssichernde Funktion der Grundrechte auf nationaler Ebene durch Art. 1 Abs. 3 GG, aber insbesondere auch durch die allgemein gehaltene Bestimmung der Art. 6 GRCh und Art. 5 Abs. 1 S. 1 EMRK: „Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.“

Die Grundrechte in Form von Abwehrrechten entsprechen sich innerhalb des Grundrechtsschutzes im Mehrebenensystem weitestgehend. Die klassischen rechtsstaatlich vorausgesetzten Grundrechte, wie u.a. die Meinungsfreiheit, die Glaubensfreiheit oder die Versammlungsfreiheit, finden sich in den nationalen Verfassungen, der Grundrechtecharta und der EMRK.11

Ob ein Grundrecht als ein klassisches Abwehrrecht einzustufen ist oder eine andere Funktion erfüllt, ist individuell für jedes Grundrecht gesondert zu ermitteln. Obwohl die Charta der Grundrechte den Titel II mit „Freiheiten“ überschreibt, ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass dies nicht abschließend zu verstehen ist. So sind insbesondere auch die Grundrechte des Titel I (Art. 1 ff. GRCh) als Freiheitsrechte einzustufen.

 


11 Dies hängt im Wesentlichen damit zusammen, dass die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze der Union auf Grundlage einer wertenden Rechtsvergleichung der Verfassungen der Mitgliedstaaten sowie der EMRK basieren. Die Charta der Grundrechte selbst sollte diese Grundrechte sichtbar machen und nahm insbesondere auch die EMRK zum Vorbild. Diese enge Verflochtenheit der Grundrechtecharta und der EMRK findet auch normativ ihren Niederschlag in der Präambel der Charta und der Charta selbst; vgl. Art. 52 Abs. 3 S. 1, 2, Art. 53 GRCh.

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