Begriff der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Spricht man von der Verwaltungsgerichtsbarkeit, so erfasst dies zunächst all die Materien, welche in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte als Teil des Staatsapparates (Organe der Judikative) fallen und somit die gesamte verwaltungsgerichtliche Tätigkeit. Allerdings ist zu beachten, dass es in Abgrenzung zu § 1 FGO und § 1 SGG, welche sich auf „besondere Verwaltungsgerichte“ beziehen, in § 1 VwGO (wie auch im Folgenden) konkret um „allgemeine Verwaltungsgerichte“ oder die „allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit“ geht. Vorliegend ist also noch genauer zu unterscheiden und nur die Tätigkeit der Gerichte bei Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemeint, wenn von der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit gesprochen wird.

Zudem muss man sich bewusst sein, dass Verwaltungsprozessrecht und Verwaltungsverfahrensrecht voneinander zu trennen sind. Das Verwaltungsverfahrensrecht befasst sich mit der Entscheidungsfindung der Verwaltung, während das Verwaltungsprozessrecht sich auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bezieht. Eine Überschneidung ergibt sich nur im Bereich des (heute zumeist fakultativ durchzuführenden) Widerspruchsverfahrens.