Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verwaltungsgerichtsverfahren
Ziele der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Effektiver Rechtsschutz und Recht auf den gesetzlichen Richter
Ganz im Sinne der grundlegenden Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG soll die Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu beitragen, jedem Individuum einen effektiven (Individual-)Rechtsschutz zu gewährleisten. In den entsprechenden Fällen können eigene Rechte vor den Gerichten gegenüber dem Staat durchgesetzt werden. Die Regelung des Art. 19 Abs. 4 GG ist mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch verbunden und betont den Schutz des Einzelnen auch vor staatlichen Akten. Ohne diese gerichtliche Kontrollmöglichkeit wären die materiellen Gewährleistungen des Verwaltungsrechts sowie noch bedeutender auch der Grundrechte nur leere Floskeln. Gerade ihre Durchsetzbarkeit macht Sie zu „Schwertern“ gegen das hoheitliche Handeln. Damit dient die Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu das verfassungsrechtliche Erfordernis des Art. 19 Abs. 4 GG nach einem möglichst effektiven Rechtsschutz des Bürgers gegen staatliche Akte umzusetzen. Zudem wird durch die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit dem gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Rechnung getragen. Durch die Normen und Regelungen, welche im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehen, wird dem Einzelnen ein Rechtsschutz gewährleistet, bei dem im Voraus festgelegt ist, wer in einem konkreten Rechtsstreit urteilen soll bzw. wird es für ihn nachvollziehbar und bestimmbar, wer zur Entscheidung berufen sein wird. Der gesetzliche Richter steht also fest, was jedoch nicht bedeutet, dass der individuelle an dem Urteil beteiligte Richter genau gesetzlich bestimmt sein müsste. Dieser muss sich lediglich insgesamt aus diesem Regelungsnetz (VwGO, Geschäftsverteilungspläne etc.) ermitteln lassen. Durch die Normen der Verwaltungsgerichtsordnung, welche sich auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Besetzung der Spruchkörper beziehen, wird die durch den Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entspringenden Erfordernis der grundsätzlichen Bestimmung des gesetzlichen Richters durch Gesetz Rechnung getragen.