I. Einführung und verfassungsmäßige Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts
Begriff, Standort und Funktionen des Verwaltungsrechts
Das Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts, wobei sich das öffentliche Recht in die Bereiche Staatsrecht sowie eben das Verwaltungsrecht unterteilen lässt. Ebenfalls wird oftmals das überstaatliche Recht, nämlich das Europa- und Völkerrecht, dem Öffentlichen Recht zugeschrieben.
Das Verwaltungsrecht selbst umfasst daher die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze des öffentlichen Rechts, die
- entweder die staatliche Verwaltung organisieren
- oder spezifisch deren Tätigkeit regeln,
- mit Ausnahme der Vorschriften anderer Rechtsordnungen, des Verfassungsrechts, des Staatsrechts und des Verwaltungsprozessrechts.
Gemeint ist ausschließlich die staatliche Verwaltung. Die Verwaltung privater Organisationen wird hingegen nicht durch das Verwaltungsrecht geregelt. Der Begriff der staatlichen Verwaltung kann negativ und positiv definiert werden. Nach der negativen Abgrenzung ist Verwaltung diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, nicht Rechtsprechung und nicht Staatsleitung ist (Subtraktionstheorie). Die positive Definition unterteilt den Verwaltungsbegriff abschließend in Verwaltung im organisatorischen Sinne, Verwaltung im formellen Sinne und Verwaltung im materiellen Sinne.
Verwaltung im organisatorischen Sinne: Summe der Verwaltungsträger, Verwaltungsorgane und sonstigen Verwaltungseinrichtungen
Verwaltung im formellen Sinne: Gesamte Tätigkeit der Verwaltung im organisatorischen Sinne
Verwaltung im materiellen Sinne: Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Staates
Vereinfacht ausgedrückt ist das Verwaltungsrecht die Summe der Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung, ihre Organisation, ihr Verfahren oder ihr Verhalten gelten.
Die Funktionen des Verwaltungsrechts liegen zum einen in der Organisation der Verwaltungsträger, d.h. der Sicherstellung der inneren Ordnung der Verwaltung und ihrer Abläufe, und zum anderen in der Ausgestaltung der Bürger-Staat-Beziehung in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Das Allgemeine Verwaltungsrecht umfasst diejenigen Verwaltungsrechtsnormen, die für die staatliche Verwaltung insgesamt maßgeblich sind, insbesondere das Verwaltungsorganisationsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Recht der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen, das Recht der Anstaltsnutzung, das öffentliche Sachenrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht und das Staatshaftungsrecht
Überstaatliches Recht: Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht
Innerstaatliches Recht: Privatrecht (z.B. BGB, HGB), Strafrecht (StGB, strafrechtliche Nebengesetze), Öffentliches Recht (GG, Prozessordnungen, Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht)