V. Grundprinzipien
c) Anerben, Wohnraum
Als weiteres Beispiel ist das Anerbenrecht des Hoferben zu nennen. Um einen landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit zu erhalten, wurde den Bundesländern in Art. 64 EGBGB anheimgestellt, in Landesgesetzen entsprechende Anerbenrechte zu fixieren, die den Übergang des Hofes als Ganzes auf einen Nachfolger ermöglichen. Der landwirtschaftliche Betrieb wird dadurch aus dem Gesamtnachlass herausgelöst und kann als solcher gesondert vererbt werden, um ihn vor einer erbrechtlichen Auseinandersetzung zu schützen. Der Freistaat Bayern hat von der Möglichkeit des Art. 64 EGBGB jedoch keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen trifft man in Bayern häufig das allein gewohnheitsrechtlich ausgestaltete Anerbenrecht an, das einen Betriebsübergang zu Lebzeiten vorsieht, um die erbrechtliche Problematik zu umgehen. Schließlich beinhaltet auch die Wohnraummiete eine Durchbrechung des Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge: Mit dem Tod des Mieters treten nach § 563 I, II abgestuft dessen Ehegatte, Kinder oder andere Familienangehörige in das Mietverhältnis ein. Diese Regelung soll verhindern, dass die Familienangehörigen die Wohnung nach dem Tod des Mieters verlassen müssen.