V. Grundprinzipien
Conditions d’achèvement
b) Singularsukzession
Eine Singularsukzession, nach der über Einzelgegenstände unterschiedlich verfügt wird, existiert im deutschen Erbrecht grundsätzlich nicht. Lediglich in Einzelfällen sehen gesetzliche Regelungen ausnahmsweise eine Sonderrechtsnachfolge vor. Die Folge ist eine Absonderung vom restlichen Nachlass, so dass zwei rechtlich und tatsächlich unabhängige Vermögensmassen entstehen.