V. Grundprinzipien
3. Familienerbrecht
Der Grundsatz des Familienerbrechts, das auch als Verwandtenerbrecht bezeichnet wird, hat den Schutz von Ehe und Familie, wie er durch Art. 6 I GG garantiert wird, zum Inhalt.
Während bis ins 19. Jahrhundert die Großfamilie als wirtschaftliche Einheit angesehen wurde, die als solche das Erblasservermögen mit erwirtschaftet hat, distanzierte man sich in den BGB-Entwürfen von dieser Auffassung und richtete den Grundsatz insofern auf die Kleinfamilie aus, als nur die nächsten Angehörigen und Verwandten gesetzliche Erben sein sollten, wodurch entferntere Verwandte ausgeschlossen waren.
Generell ist nach diesem Prinzip vorgesehen, dass das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf seine Verwandten bzw. seinen Ehegatten übergeht.
Indem also Verfügungen von Todes wegen auch im Sinne des Art. 6 I GG auszulegen sind, ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen dem Familienerbrecht auf der einen und der Testierfreiheit auf der anderen Seite.
Um diesem Spannungsfeld zu begegnen, bedient man sich des Pflichtteilsrechts.