4. Universalsukzession

Unter dem Begriff „Universalsukzession“ versteht man den durch den Tod des Erblassers bedingten Übergang des vererblichen Vermögens als Ganzes auf die Erben. Heute ist dieser auch als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnete Grundsatz in  § 1922 I normiert. Abs. 2 der Vorschrift verdeutlicht, dass dies auch gilt, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Diese bilden in der Folge eine Gesamthandsgemeinschaft, die als Erbengemeinschaft bezeichnet wird, §§ 2032 f.

Sie ist eine der drei im BGB geregelten Gesamthandsgemeinschaften, die sich immer wieder als beliebter Prüfungsgegenstand in zivilrechtlichen Prüfungen erweisen. Dabei bezeichnet der Begriff der Gesamthandsgemeinschaft eine aus mehreren Personen bestehende Gemeinschaft, der ein bestimmtes Vermögen gehört. Das besondere hierbei ist, dass das Gemeinschaftsvermögen allen Gemeinschaftspersonen „zur gesamten Hand“ zuzuordnen ist, das heißt jede Person ist an jedem Gegenstand und jedem Recht der Gemeinschaft gleichberechtigt beteiligt.