5. Vonselbsterwerb

Ein weiteres erbrechtliches Grundprinzip, das mit der Universalsukzession verknüpft ist, ist der so genannte Vonselbsterwerb. Er wird in § 1922 I und § 1942 I vorausgesetzt und besagt, dass die Erbschaft ohne Zutun oder Kenntnis der Erben mit dem Tod des Erblassers auf diese übergeht („ipso iure“ = von Rechts wegen). Da kein Erbe zu seiner Erbenstellung gezwungen werden kann, steht ihm gemäß § 1942 I das Ausschlagungsrecht zu, welches den Grundsatz des Vonselbsterwerbs mittels einer Fiktion durchbricht. Durch den Vonselbsterwerb wird der dem deutschen Erbrecht grundsätzlich fremde Zustand, dass ein Nachlass wenigstens vorübergehend keiner konkreten Person zugeordnet werden kann (auch als „hereditas iacens“ bezeichnet), ausgeschlossen.

Einem anderen Modell folgt dagegen z.B. das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das in Österreich gilt: Dort wird die Erbschaft in einem gerichtlichen Verfahren („Verlassenschaftsverfahren“) festgestellt und geht erst danach auf die Erben über. Ruhende Nachlässe sind damit in Österreich anders als in Deutschland gesetzlich vorgesehen, §§ 797 ff., 547 ABGB.

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Literaturhinweise