V. Grundprinzipien
متطلبات الإكمال
a) Gesamthandsgemeinschaft
Diese gesamthänderische Verbindung soll Alleingänge einzelner Beteiligter verhindern. Folglich ist die Gesamthandsgemeinschaft grundsätzlich nur einstimmig handlungsfähig. Weitere vom BGB vorgesehene Gesamthandsgemeinschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff.) und die eheliche Gütergemeinschaft, § 1419. Weitere, nicht im BGB normierte Gesamthandsgemeinschaften sind die Urhebergemeinschaft, § 8 II 1 UrhG, und die Mitglieder des nichtrechtsfähigen Vereins.