IV. Grundbegriffe
b) Digitaler Nachlass
Das LG Berlin hat in einer Entscheidung zur Problematik des digitalen Nachlasses ebenfalls zur Trennbarkeit von Rechten in vermögens- und nichtvermögenswerte Bestandteile Stellung genommen (Urteil v. 17.12.2015, Az. 20 O 172/15). Es entschied, dass eine Differenzierung zwischen einem vermögensrechtlichen, vererbbaren und einem nicht-vermögensrechtlichen, nicht vererbbaren Teil des digitalen Nachlasses mangels klarer Unterscheidungskriterien ausgeschlossen sei. Ein Facebook-Account gehört danach zum Nachlass i.S.d. § 1922 und kann deshalb auch vererbt werden. Dem Anspruch der Erben auf Zugangsgewährung stehen in einem solchen Fall weder Vorschriften des Datenschutzes noch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers oder Persönlichkeitsrechte Dritter entgegen (ZEV 2016, 189–195).
Das zweitinstanzliche KG entschied in seinem Berufungsurteil vom 31.05.2017 (ZEV 2017, 386–399), dass die Eltern eines minderjährigen verstorbenen Kindes keinen Anspruch auf Zugang zu dessen Facebook-Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikations-inhalten haben. Dabei ließ es der Senat allerdings ausdrücklich offen, ob die Eltern als Erben in die Stellung des verstorbenen Kindes bezüglich des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses eingerückt sind. Nach Ansicht des Gerichts verstieße eine Zugangsgewährung für die Erben vielmehr gegen das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG und dessen Ausgestaltung in § 88 III TKG und sei bereits aus diesem Grund unzulässig. Auf die besonders interessante Frage, ob ein Facebook-Account zum Umfang des Nachlasses i.S.v. § 1922 gehört und somit vererbt werden kann, ging das KG in seinem Urteil hingegen nicht ein.
Mit Urteil vom 12.07.2018 entschied der BGH letztinstanzlich, dass die aus den Eltern der Erblasserin bestehende Miterbengemeinschaft gegen Facebook einen Anspruch auf Zugangsgewährung zu dem Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten hat (vgl. BGH FamRZ 2018, 1456–1465). Damit hob der BGH das Berufungsurteil des Kammergerichts auf und stellte das klagezusprechende erstinstanzliche Urteil des LG Berlin wieder her. Der Zugangsanspruch der Klägerin ergebe sich nach Ansicht des Senats aus dem zwischen der Tochter und Facebook geschlossenen Nutzungsvertrag, welcher mit dem Tod der Kontoinhaberin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Iauf deren Erben übergegangen sei. Die Vererbbarkeit des Zugangsanspruchs sei weder durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen, noch lasse sich ein Ausschluss der Vererbbarkeit aus dem Wesen des Vertrags ableiten. Auch eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten käme nicht in Betracht, da nach der Intention des Gesetzgebers auch höchstpersönliche Rechtspositionen auf die Erben übergehen – unabhängig davon, ob es sich dabei um analoge Dokumente wie Tagebücher oder um digitale Inhalte handelt. Dem Zugang der Erben zu dem Benutzerkonto und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten stünden ferner weder das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin noch das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner der Erblasserin entgegen (vgl. BGH FamRZ 2018, 1456, 1457 m.w.N.).
Im Einklang mit dem letztgenannten Urteil des BGH beschloss das LG Münster jüngst, dass auch die Erben des Inhabers eines Benutzerkontos des Apple-Dienstes „iCloud“ einen Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Inhalten hätten. Dieser Anspruch aus dem Nutzungsvertrag des Erblassers sei vererblich nach § 1922 und insbesondere nicht durch das postmortale Persönlichkeitsrecht ausgeschlossen (LG Münster, Urt. v. 16.04.2019, Az. 14 O 565/18).
Relevanz im Kontext des digitalen Nachlasses erlangt auch die Frage nach der erbrechtlichen Behandlung sog. kryptographischer Währungen, wie z.B. des Bitcoins (umfassend zu dieser Thematik Amend-Traut/Hergenröder, in: ZEV 2019, 113). Unter Kryptowährungen ist virtuelles Guthaben zu verstehen, welches dem Inhaber auf einer digitalen sog. Blockchain in Form von Dateneinträgen zugewiesen ist. Die Zuordnung sowie die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Guthaben knüpfen an einen privaten Schlüssel (Private Key) an. Diesen kann der Inhaber der Kryptowährung in physischer Form (z.B. Blatt Papier, USB-Stick, PC-Festplatte) oder auf dem Server eines Providers (Online-Wallet) speichern. Er bildet nach Amend-Traut und Hergenröder den Anknüpfungspunkt der erbrechtlichen Abwicklung: Ist der Private Key in physischer Form gesichert, so erlangt der Erbe im Wege der Universalsukzession nach § 1922 I Eigentum an dem Trägermedium sowie den darauf enthaltenen Daten. Ist der Private Key hingegen in einem Online-Wallet gespeichert, tritt der Erbe in die schuldrechtliche Beziehung des Erblassers mit dem Provider ein und erlangt dadurch einen Anspruch hinsichtlich des Zugriffs auf den privaten Schlüssel.
Weiter zu