a) Besonderheiten beim Mietverhältnis

Treten nach dem Tod des Mieters keine Personen nach § 563 als Mieter ein und wird mit ihnen das Mietverhältnis auch nicht nach § 563a fortgesetzt, so wird es nach § 564,1 mit dem Erben fortgesetzt. Hierbei haftet der Erbe für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers allerdings nur beschränkt, §§ 564 ff., 1990 f.: Die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen sind dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564,2 genannten Frist beendet wird (BGH ZEV 2013, 208–10).