Beispiel

Sachverhalt
Vater V fuhr mit seinem Auto auf der Autobahn. Im Fahrzeug befanden sich außerdem seine beiden Kinder S und T. Als das Fahrzeug verunglückte, wurden V und S so schwer verletzt, dass sie sofort starben. T hingegen wurde mit einer schweren Kopfverletzung in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort stellten die Ärzte zweifelsfrei fest, dass Ts Gehirn beim Aufprall irreversibel beschädigt wurde und keine Aussicht auf Heilung besteht. T atmet jedoch noch und auch sein Kreislauf erweist sich als stabil, da das vegetative Nervensystem nicht verletzt wurde. Vs Schwester W und seine Ehefrau E fragen, ob sie nach V Miterben geworden sind. Eine letztwillige Verfügung des V existiert nicht.

Lösung

In Ermangelung eines Testaments gilt die gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. Nach § 1924 I sind die Abkömmlinge des V gesetzliche Erben erster Ordnung und schließen so Erben fernerer Ordnungen aus. Da W der zweiten Ordnung angehört (§ 1925 I), wäre sie von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn T Erbe des V geworden wäre. W und E sind dagegen Miterben des V geworden, wenn T bereits im Zeitpunkt des Unfalls als tot anzusehen war und er somit V nicht überlebt und beerbt hat. 

Nach der Ansicht, die auf den Atemstillstand sowie die Funktion des Kreislaufs abstellt, ist der Tod des T zu verneinen. Die erbrechtliche Konsequenz daraus ist, dass T den V gemäß § 1924 I beerbt. Wegen § 1931 I 1 Alt. 1 bildet er eine Erbengemeinschaft mit E, § 2032 I. W geht als Schwester des V leer aus. 

Folgt man jedoch der wohl herrschenden Meinung und nimmt den Tod ab dem Zeitpunkt an, in dem T die irreversible Hirnverletzung erlitten hat, dann gilt T konsequenterweise als mit V und S gleichzeitig verstorben. Diese Vermutung kann grundsätzlich durch medizinische Gutachten bzw. solche zum Unfallhergang widerlegt werden. Da hier jedoch klar war, dass T die Hirnverletzung irreversibel im Zeitpunkt des Aufpralls erlitten hat, ist vom gleichzeitigen Versterben auszugehen. Somit hat nach dieser Auffassung T den V nicht überlebt und damit auch nicht beerbt. Da keine weiteren gesetzlichen Erben erster Ordnung vorhanden sind, kommt W als Erbin zweiter Ordnung zum Zuge (§ 1925 I) und bildet gemeinsam mit E (§ 1931 I 1 Alt. 2) eine Erbengemeinschaft, § 2032 I.