IV. Grundbegriffe
2. Erbfall
Eine explizite Definition des Todesbegriffs findet sich im deutschen Recht indes nicht. Das Transplantationsgesetz stellt in § 3 I Nr. 2 TPG auf die „Regeln, die
dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen“, ab. Die in § 3 II Nr. 2 TPG erklärte Unzulässigkeit der Organ- und Gewebeentnahme, „wenn
nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
entsprechen, festgestellt ist“, bestätigt jedenfalls die Hirntodtheorie. Daneben oder kombiniert wird weiterhin auf einen endgültigen Stillstand der Atmung und des Kreislaufs abgestellt, wobei sich die Hirntodtheorie jedoch durchgesetzt haben dürfte.