IV. Grundbegriffe
Tamamlama Gereklilikleri
b) Nasciturus
Die sich an die Bestimmung zur Rechtsfähigkeit anlehnende Regelung, dass nur erbfähig ist, wer im Zeitpunkt des Erbfalls lebt, wird durch § 1923 II durchbrochen: Demnach soll die bereits gezeugte, aber noch nicht geborene „Leibesfrucht“ (häufig auch als Nasciturus bezeichnet) ebenfalls erbfähig sein. Voraussetzung ist, dass später mit der Geburt die Rechtsfähigkeit tatsächlich erlangt wird. Das Gesetz gewährt also dem Nasciturus in erbrechtlicher Hinsicht diejenigen Vorteile, die grundsätzlich auch dem geborenen Kind zukommen. Zweck dieser Regelung ist die Wahrung des Familienfriedens.