IV. Grundbegriffe
1. Erblasser
Als Erblasser wird diejenige natürliche Person bezeichnet, deren Vermögen nach ihrem Tod auf den oder die Erben übergeht. Juristische Personen können niemals Erblasser sein.
Der Vermögensübergang bei juristischen Personen richtet sich nach den Regelungen des Vereinsrechts, die sich im VereinsG und besonders aber in §§ 21 ff. finden. Vereine handeln demnach grundsätzlich durch ihre Organe, welche demzufolge auch zur Übertragung des Vermögens berechtigt sind, §§ 26 ff. Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen gemäß § 45 I an die satzungsmäßig bestimmten Personen, wenn keine entsprechende Bestimmung in der Satzung getroffen wurde, an den Fiskus. § 46,1 verweist insofern auf § 1936.