IV. Grundbegriffe
Requisitos de finalización
a) Anfall der Erbschaft
Der Anfall der Erbschaft erfolgt gemäß § 1922 I erst mit dem Eintritt des Erbfalls. Vor diesem Zeitpunkt steht dem Erben mangels einer gesicherten Rechtsposition kein Anwartschaftsrecht auf den jeweiligen Erbteil zu. Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls daher unzulässig (vgl. LG Trier ZEV 2018, 486).