IV. Grundbegriffe
6. Nachlass
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen einerseits die sog. Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten, die der Erblasser selbst zu seinen Lebzeiten begründet hatte, und andererseits die sog. Erbfallschulden, also die durch den Erbfall begründeten Verbindlichkeiten, wie etwa die Beerdigungskosten. Relevant wird dies u.a. im Rahmen des Pflichtteilsrechts bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs. Insbesondere gehört auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch gemäß § 1933,3 i.V.m. §§ 1569–1586b zu den Nachlassverbindlichkeiten. Dieser ist jedoch auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils des überlebenden Ehegatten beschränkt, § 1933,3 i.V.m. § 1586b I 3 (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2019, 483–486).