6. Nachlass

Ein Begriff, der im Gesetz nahezu synonym zu dem der Erbschaft verwendet wird, ist der Nachlass. Eine klare Unterscheidung zwischen beiden Bezeichnungen wurde vom Gesetzgeber nicht getroffen, jedoch ist dahingehend eine Tendenz zu erkennen, dass der Nachlassbegriff eher auf das Aktivvermögen bezogen ist. Dies ist wohl auf den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten zurückzuführen, der Forderungen meint, die Dritte gegen die Erben haben. Entsprechende Forderungen können nur dann sinnvoll geltend gemacht werden, wenn ein Aktivvermögen vorhanden ist.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen einerseits die sog. Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten, die der Erblasser selbst zu seinen Lebzeiten begründet hatte, und andererseits die sog. Erbfallschulden, also die durch den Erbfall begründeten Verbindlichkeiten, wie etwa die Beerdigungskosten. Relevant wird dies u.a. im Rahmen des Pflichtteilsrechts bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs. Insbesondere gehört auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch gemäß § 1933,3 i.V.m. §§ 1569–1586b zu den Nachlassverbindlichkeiten. Dieser ist jedoch auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils des überlebenden Ehegatten beschränkt, § 1933,3 i.V.m. § 1586b I 3 (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2019, 483–486).