IV. Grundbegriffe
5. Erbschaft - Vermögen des Erblassers
Das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf den oder die Erben übergeht, wird nach der Legaldefinition des § 1922 Ials Erbschaft bezeichnet. Von der Erbschaft umfasst sind nicht nur die Aktiva, das heißt das Anlage- und Umlaufvermögen (beispielsweise Geld, Sparbücher, Immobilien auf der einen und Werkstoffe, die im Unternehmen weiterverarbeitet werden, auf der anderen Seite), sondern auch die Passiva, die sich nach den Regeln der Bilanzierung in Schulden und Eigenkapital aufgliedern. Eine Gegenmeinung will unter den Begriff der Erbschaft hingegen nur das Aktivvermögen fassen, was aber im Hinblick auf § 1967 I zumindest fragwürdig erscheint (siehe sogleich 6. Nachlass
).