IV. Grundbegriffe
Abschlussbedingungen
3. Erbe
Nach der Legaldefinition des § 1922 I ist Erbe, wer durch gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge dazu berufen ist, in die Vermögensposition des Erblassers einzutreten. Wenn das Gesetz ohne nähere Ausführungen vom Erben spricht, ist von einem Alleinerben auszugehen. Ist im fünften Buch des BGB von Miterben die Rede, so sind diejenigen Fälle gemeint, in denen mehrere Erben nebeneinander berufen sind. Solange diesbezüglich keine besonderen Vorschriften existieren, ist ebenso zu verfahren wie beim Vorliegen eines Alleinerben.
Solange eine Erbschaft weder angenommen noch ausgeschlagen wurde (§ 1942 I), wird der zum Erben Berufene auch als vorläufiger Erbe bezeichnet. Wer an die Stelle eines weggefallenen Erben tritt, wird gemäß § 2096 ff. Ersatzerbe. Die Unterscheidung zwischen Vor- und Nacherbe bezieht sich dagegen auf die zeitliche Aufteilung des Erbrechts nach dem Erblasser, §§ 2100 ff.