IV. Grundbegriffe
b) Bestandteile der Erbschaft
Im Gegensatz zu den vermögenswerten Rechtspositionen (z.B. Eigentum) gehen Rechte grundsätzlich nur dann mit dem Todesfall auf die Erben über, wenn sie einen Vermögenswert besitzen (z.B. die Teilhaberschaft in einer Handelsgesellschaft, evtl. die Mitgliedschaft in einem Verein). Doch selbst bei den vermögenswerten Rechten ist ihre Übertragbarkeit nicht ohne Weiteres gegeben und stets gesondert zu prüfen. So ist zwar der Nießbrauch ein vermögenswertes Recht, doch steht es nur dem Nießbraucher höchstpersönlich zu und ist nicht, auch nicht im Erbgang, übertragbar, vgl. § 1061,1. Höchstpersönliche nichtvermögenswerte Rechte, wie etwa die elterliche Sorge, erlöschen regelmäßig mit dem Todesfall .
Auch bei dem Anspruch auf Herausgabe einer eingelagerten imprägnierten Eizelle nach § 985 handelt es sich um ein höchstpersönliches und damit nicht vererbbares Recht, sodass der überlebende Keimzellspender nach dem Tod des anderen die Herausgabe der befruchteten Eizelle nicht mehr geltend machen kann (LG Darmstadt, ZEV 2019, 662).