IV. Grundbegriffe
c) Postmortale Zeugung
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang die Frage zu stellen, ob § 1923 II analog auf die postmortale Zeugung angewendet werden kann. Wird die Eizelle im Mutterleib künstlich befruchtet (homologe Insemination) bzw. eine bereits befruchtete Eizelle in den Uterus der Mutter eingesetzt (homologe In-vitro-Fertilisation), so kann beiden Fällen gemeinsam sein, dass der Vater, dessen Sperma verwendet wird, bereits tot ist. Hierbei wird mit Berufung auf grundrechtliche Wertungen vertreten, dass ein auf diese Weise gezeugtes Kind in erbrechtlicher Hinsicht genauso zu behandeln sei wie auf natürlichem Wege gezeugte Kinder des Erblassers. Diese Ansicht spricht sich folglich dafür aus, § 1923 II auf diese Fälle analog anzuwenden. Die wohl herrschende Meinung hält dem entgegen, dass durch eine länger andauernde Ungewissheit bezüglich der erbrechtlichen Lage – beispielsweise dann, wenn eine Samenspende nach jahrelanger Einfrierung verwendet werde – die Rechtssicherheit in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt sei (zur Vertiefung siehe Siebert, in: EE 2020, 122–126).