IV. Grundbegriffe
Requisits de compleció
4. Erbfähigkeit
Erbfähigkeit liegt vor, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe nicht verhindern, dass eine natürliche oder juristische Person Erbe wird. Gemäß § 1923 I ist nur erbfähig, wer im Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Daraus ergibt sich das Erbrecht natürlicher Personen. Es stellt einen Ausschnitt der Rechtsfähigkeit eines Menschen dar, § 1.
Juristische Personen werden hingegen in der Norm nicht genannt. Bereits aus § 1936 ergibt sich jedoch, dass die genannte Norm analog auf juristische Personen anwendbar sein muss, denn dort ist das Erbrecht des Landes (S. 1) bzw. Bundes (S. 2) geregelt. Demgemäß ergibt sich für juristische Personen entsprechend der Regelung des § 1923 I, dass diese im Zeitpunkt des Erbfalls wirksam gegründet sein muss und seither nicht aufgelöst worden sein darf, um erbfähig zu sein.