2. Erbfall

Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbfall ein. Der Begriff wird in § 1922 I legal definiert. Juristisch gesehen tritt der Tod nach überwiegend vertretener Ansicht mit dem irreversiblen Ausfall der Hirnfunktion ein, wobei keine Gehirnkurven mehr mitgeschrieben werden können und eine Reanimation ausgeschlossen ist (OLG Köln NJW-RR 1992, 1480).

Eine explizite Definition des Todesbegriffs findet sich im deutschen Recht indes nicht. Das Transplantationsgesetz stellt in § 3 I Nr. 2 TPG auf die „Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen“, ab. Die in § 3 II Nr. 2 TPG erklärte Unzulässigkeit der Organ- und Gewebeentnahme, „wenn nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist“, bestätigt jedenfalls die Hirntodtheorie. Daneben oder kombiniert wird weiterhin auf einen endgültigen Stillstand der Atmung und des Kreislaufs abgestellt, wobei sich die Hirntodtheorie jedoch durchgesetzt haben dürfte.

Der genaue Todeszeitpunkt kann dann bedeutsam sein und Auswirkungen auf die Erbfolge haben, wenn beispielsweise Ehegatten oder Verwandte gleichzeitig oder später versterben. In Zweifelsfällen greifen in diesen Fällen zum Teil gesetzliche Vermutungen.