III. Rechtsquellen des Erbrechts
2. Verfassungsrechtliche Rechtsquelle: Grundgesetz
Das Erbrecht gilt als zentrales Institut der in Deutschland vorherrschenden privaten Eigentumsordnung und findet sich als besondere Ausprägung des Grundrechts auf Eigentumsfreiheit in Art. 14 I 1 Alt. 2 GG.
Die Norm sichert den Anspruch auf den erbrechtlichen Erwerb selbst. Nach dem Erbfall werden die so erlangten Rechtspositionen des bzw. der Erben durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 I 1 Alt. 1 GG geschützt.
Zum Wesensgehalt (Art. 19 II GG) der Norm gehört die Testierfreiheit ebenso wie die Privaterbfolge, also das Recht des Versterbenden, auch für die Zeit nach seinem Tod über
sein Eigentum bestimmen zu können (zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Erbrechts vgl. Lars Dittrich, Verfassungsrechtliche Vorgaben des Erbrechts, in: ZEV 2013, 14–20).