4. Das Erbrecht im Gemeinen Recht

Das Gemeine Recht bildet als Entwicklungsstufe der Rezeption des römischen Rechts die Grundlage weiter Teile des gegenwärtigen kontinentaleuropäischen Zivilrechts. Als Beispiele, die den Gang der Rezeption illustrieren können, sind die bereits erwähnten Institute Ehegattentestament und Erbvertrag zu nennen. Beide fanden erst im Zuge der Rezeption Eingang in das Gemeine Recht. Heute finden sie sich im BGB in den §§ 2265 ff. bzw. §§ 19412274 ff.

Der Begriff der Rezeption des klassischen römischen Rechts, welches in den Jahrhunderten um die Zeitenwende entstand, meint dessen seit dem Hochmittelalter erkennbare Verbindung mit germanisch geprägtem Partikularrecht. Unter dem Gemeinen Recht (ius commune) versteht man das im gesamten Heiligen Römischen Reich geltende Recht, das lediglich von dem lokal geltenden Partikularrecht abzugrenzen ist. Als wichtigste Rechtsquellen des Gemeinen Rechts sind das Corpus Iuris Civilis, das Corpus Iuris Canonici und die Reichsgesetze, wie z.B. die Goldene Bulle von 1356, zu nennen.