II. Rechtshistorische Grundlagen
Requisitos de finalización
2. Grundstrukturen des römischen Erbrechts
Das Erbrecht der römischen Klassik war geprägt durch Begrifflichkeiten, die uns im heutigen Recht in kaum veränderter Form begegnen. So galt bereits das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge und auch der Grundsatz der Testierfreiheit als Ausdruck einer
postmortalen Eigentumsfreiheit ist auf das Recht der Römer zurückzuführen. Begrenzt wurde die Testierfreiheit wie heute durch das Pflichtteilsrecht, das den Verwandten des Erblassers eine gewisse Mindestversorgung garantierte. Ein Ehegattentestament
war dagegen im römischen Recht ebenso unbekannt wie der Erbvertrag.