a) Vererbbarkeit von Mobilien und Immobilien

In einer Zeit persönlicher Abhängigkeitsverhältnisse war die Verfügbarkeit über Grundstücke so existenziell wichtig, dass diese nicht einer einzelnen Person, sondern der gesamten Hausgemeinschaft zugeordnet waren. In der Folge hatte der Tod eines Familienmitglieds keine Auswirkungen auf die an Grund und Boden bestehenden Rechte des Familienverbands, was gleichzeitig die Existenz einer gesetzlichen Erbfolge an Immobilien überflüssig werden ließ. Aus dieser enormen Bedeutung der Familie heraus erklärt sich die Tatsache, dass bis ins Hochmittelalter kaum zwischen Familien- und Erbrecht unterschieden werden konnte. Weiterhin wird deutlich, dass das heutige Verständnis vom Eigentumsbegriff als umfassendstes Recht an einer Sache zu germanischer Zeit noch unbekannt war.

Da jedoch eine Form des Eigentums an persönlichen Gegenständen möglich war, konnte sich für bewegliche Sachen ein Erbrecht entwickeln, wonach diese Mobilien der letztwilligen und ausschließlichen Verfügungsgewalt des Berechtigten unterlagen. 

Änderungen erfuhren diese frühmittelalterlichen Strukturen erst durch die Missionierung der germanischen Stämme, die sich auf dem heutigen Gebiet Deutschlands besonders ab dem 8. Jahrhundert vollzog. Das Streben der Kirche nach Grund und Boden hatte die Einführung eines Verfügungsrechts für Höfe bewirtschaftende Bauern zur Folge. Somit standen jene Bauern vor der Wahl, den Hof der Familie zukommen zu lassen oder – als Gegenleistung für das versprochene Seelenheil – der Kirche zu vermachen. Aus diesem Wahlrecht entwickelte sich im Hochmittelalter schließlich die Verfügungsfreiheit, die besonders im Sachsenspiegel ihren Niederschlag gefunden hat und die für die Entstehung einer Erbfolge an Immobilien ursächlich war.