II. Rechtshistorische Grundlagen
5. Das Erbrecht in der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts
Die neuzeitlichen Gedanken des Liberalismus und der Aufklärung wurden im 19. Jahrhundert mit den gemeinrechtlichen Grundlagen harmonisiert. In den Entwürfen für ein einheitliches BGB überzeugte das Erbrecht insbesondere durch seine ebenso durchdachte wie kompromissfreudige Struktur, so dass die teils heftige Kritik sich auf andere Teile konzentrierte. Infolgedessen war das fünfte Buch des BGB in den Jahren seiner Geltung bis heute kaum Gegenstand größerer Reformen.
Das Gemeine Recht musste für die Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den neuzeitlichen Gedanken der Aufklärung und des Liberalismus in Einklang gebracht werden. So nahm die Testierfreiheit einen wesentlichen Platz im fünften Buch ein und galt als Ausdruck eines flexiblen und verkehrsgerechten Vermögensrechts. Die unbeschränkte Erbenhaftung sollte die Nachlassgläubiger schützen, wobei jedoch dem Erben Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, die Haftung des Nachlasses zu beschränken. Das Pflichtteilsrecht wurde anders als im römischen Recht schuldrechtlich ausgestaltet.