Lösung 4d

4. Erläutern Sie

d) was das „Vermögen“ im Sinne des § 1922 I umfasst.

Der Vermögensbegriff des § 1922 I ist weit auszulegen. So gehören nicht nur alle Vermögensgegenstände und geldwerten privaten Rechte zum Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten und andere Lasten.

Zu den Literaturhinweisen